Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang das Gewaltschutzgesetz, das am 1. Mai 1997 in Kraft getreten ist und seither weiterentwickelt wird. Es ermächtigt die Polizei, einer Person, von der Gewalt droht (Gefährder), das Betreten jener Wohnung zu verbieten, in der die gefährdete Person lebt, und sie, sofern sie die Wohnung nicht freiwillig verlässt, aus dieser wegzuweisen. Der damit verbundene Grundsatz „Wer schlägt, der geht“ ermöglicht der gefährdeten Person, in der ihr vertrauten Umgebung zu bleiben (Haller 2014; Mayrhofer/Schwarz-Schlöglmann 2017).
Ist ein längerer Schutz vor dem Gefährder notwendig, hat die gefährdete Person die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag auf Erlassung einer „Einstweiligen Verfügung“ zu stellen. Eine Einstweilige Verfügung kann auch unabhängig vom polizeilichen Betretungsverbot erlassen werden und umgekehrt (BMGF 2016a; BMGF 2016b).
Aufgaben- und Tätigkeitsfeld der Polizei