Information zu den österreichischen Gewaltschutzgesetzen

Im Nachfolgenden findet sich eine Zusammenstellung wichtiger Bestimmungen in den österreichischen Gesetzen zum Schutz vor Gewalt.

Spezielle Gesetze zum Schutz von Opfern bestehen in Österreich seit 1997. Diese umfassen polizeilichen und zivilrechtlichen Schutz, strafrechtliche Maßnahmen sowie Opferrechte in gerichtlichen Verfahren (Prozessbegleitung). Jede Person, die sich in Österreich aufhält, hat das Recht, Schutz vor Gewalt zu erhalten, unabhängig von Herkunft und Staatsbürgerschaft.

POLIZEILICHER SCHUTZ VOR GEWALT – Betretungsverbot

Wegweisung und Betretungsverbot nach Sicherheitspolizeigesetz (Sicherheitspolizeigesetz - SPG, § 38a)

Gibt es Faktoren, die darauf hinweisen, dass Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person in ihrem Wohnbereich gefährdet sind, muss die Polizei die gefährdeten Personen schützen und die Person, von der die Gefahr ausgeht, aus der Wohnung verweisen. Die Polizei ist verpflichtet, die Betroffenen vor weiterer Gewalt zu schützen und dem Gefährder im Rahmen der Wegweisung die Rückkehr in die Wohnung oder in die Umgebung der Wohnung für einen Zeitraum von vierzehn Tagen zu verbieten.

ZIVILRECHTLICHER SCHUTZ VOR GEWALT – Einstweilige Verfügung

Opfer haben die Möglichkeit, den Schutz durch das Betretungsverbot zu verlängern, indem sie beim Bezirksgericht ihres Wohnorts eine einstweilige Verfügung beantragen. Diese kann für einen Zeitraum von sechs Monaten oder auch bis zum Ende eines Scheidungs- und Aufteilungsverfahrens der Wohnung beantragt werden. Der Schutz mittels einstweiliger Verfügung kann auch für andere Orte, wie z. B. die Arbeitsstelle oder die Schule der Kinder beantragt werden. Darüber hinaus kann das Gericht ein allgemeines Kontaktverbot für den Gefährder erlassen.

  • Schutz vor Gewalt in Wohnungen (EO, §382b)

Die einstweilige Verfügung (EV) zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen schützt von Gewalt betroffene Personen, die mit dem Gewalttäter in einer aufrechten Wohngemeinschaft leben. Die EV verbietet der gewaltausübenden Person bis zu sechs Monate lang, die Wohnung zu betreten.

  • Allgemeiner Schutz vor Gewalt (EO, § 382e)

Die einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt gilt unabhängig davon, ob die betroffenen Personen zusammenleben oder nicht. Mit dieser EV kann der gewaltausübenden Person verboten werden, bestimmte Orte aufzusuchen (Aufenthaltsverbot), und es kann ihr die Kontaktaufnahme mit dem Opfer untersagt werden (Kontaktverbot). Diese Maßnahme kann auch in Kombination mit der oben genannten einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen eingesetzt werden. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthalts- und Kontaktverbots kann sich auf bis zu einem Jahr belaufen.

  • Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Stalking-EV) (EO, § 382g)

Bei der EV zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre wird der stalkenden Person jegliche Kontaktaufnahme mit dem Opfer untersagt. Auch diese EV kann bis zu einem Jahr dauern.

PROZESSBEGLEITUNG

Recht auf Prozessbegleitung nach § 73b Zivilprozessordnung und § 66 Strafprozessordnung (StPO, § 66; ZPONov 2009, § 73b)

Opfer von Gewalt haben zur Wahrung ihrer Rechte Anspruch auf kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren. Die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst z. B. die Begleitung zur Polizei, um Anzeige zu erstatten, Information über und Vorbereitung auf das Strafverfahren, Begleitung zu Einvernahmen und zur Hauptverhandlung.

Die juristische Prozessbegleitung umfasst die rechtliche Vertretung im Strafverfahren durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt zur Wahrung aller Rechte und Ansprüche des Opfers.

Die Gewährung erfolgt rasch und unbürokratisch: Das Bundesministerium für Justiz hat in allen Bundesländern Opferschutzeinrichtungen damit beauftragt, Prozessbegleitung durchzuführen. Opfer von Gewalt können sich an eine dieser Einrichtungen wenden und Prozessbegleitung erhalten.

Interventionsstellen und Gewaltschutzzentren sowie auch andere Einrichtungen bieten in allen Bundesländern Prozessbegleitung an.

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