Unterschiedliche Ausprägungen einer schweren Körperverletzung

In Österreich werden die unterschiedlichen Ausprägungen einer schweren Körperverletzung im Strafgesetzbuch geregelt (§§ 83-88 StGB):

  • Körperverletzung: § 83 StGB 
  • Schwere Körperverletzung: § 84 StGB 
  • Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen: § 85 StGB 
  • Körperverletzung mit tödlichem Ausgang: § 86 StGB 

Eine schwere Körperverletzung (StGB, § 84 Abs. 1) liegt vor, wenn

  • die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist (wie der Bruch eines nicht ganz unbedeutenden Knochens oder die Eröffnung einer Körperhöhle, etwa durch einen Bauchstich)
  • oder die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat.

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