In Österreich werden die unterschiedlichen Ausprägungen einer schweren Körperverletzung im Strafgesetzbuch geregelt (§§ 83-88 StGB):
- Körperverletzung: § 83 StGB
- Schwere Körperverletzung: § 84 StGB
- Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen: § 85 StGB
- Körperverletzung mit tödlichem Ausgang: § 86 StGB
Eine schwere Körperverletzung (StGB, § 84 Abs. 1) liegt vor, wenn
- die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist (wie der Bruch eines nicht ganz unbedeutenden Knochens oder die Eröffnung einer Körperhöhle, etwa durch einen Bauchstich)
- oder die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat.