Aufgaben- und Tätigkeitsfeld der Polizei
Gewaltschutzgesetz: Polizei kann Betreten der Wohnung verbieten und wegweisen; Antrag auf „Einstweilige Verfügung“ für längeren Schutz.
Betroffene schätzen ihre Gefährdungslage meistens sehr realistisch ein, weshalb geäußerte Befürchtungen und Ängste ernst genommen werden müssen.
Es gehört zum Standard eines jeden Aufklärungsgesprächs, dass Gewaltbetroffene über die bestehende Schweigepflicht der Gesundheitsfachkräfte sowie über Ausnahmen von dieser Schweigepflicht informiert werden.